Satzung der Stiftung DAS RAUHE HAUS

Präambel

Die rechtsfähige Stiftung „Das Rauhe Haus“, gegründet am 12. September 1833, trägt ihren Namen von dem kleinen strohgedeckten Haus in Hamburg-Horn, in das Johann Hinrich Wichern am 31. Oktober 1833 mit seiner Mutter und den ersten Knaben einzog. Syndikus Dr. Karl Sieveking hatte Johann Hinrich Wichern diese in alten Urkunden „Ruges Hus“ genannte Kate für eine Rettungsanstalt für verwahrloste Kinder zum Zwecke freier evangelischer Liebesarbeit überlassen. 

§ 1  Name, Rechtsform und Sitz

(1)   Die Stiftung trägt den Namen „Das Rauhe Haus“.

(2)   Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3)   Die Stiftung ist ein selbständiges Werk der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.

§ 2  Diakonischer Auftrag

(1)   Die Stiftung hat den Auftrag, den helfenden Dienst der christlichen Liebe auszurichten und damit in Wort und Tat das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen. Der Mensch als Geschöpf Gottes steht in seiner Würde, Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit im Mittelpunkt aller Aufgaben und Tätigkeiten der Stiftung und ihrer Einrichtungen.

(2)   Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung sind dem diakonischen Auftrag der Stiftung verpflichtet. Sie sollen in der Regel einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist. Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen einer evangelischen Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist.

(3)   Die Stiftung ist über das Diakonische Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e.V. – dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als dem zuständigen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. 

§ 3  Zweck der Stiftung

(1)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. In besonderem Maße, d.h. mit zumindest zwei Drittel ihrer Leistungen, dient sie bedürftigen Personen im Sinne der Abgabenordnung. Sie gewährt Menschen ohne Unterschied deren Bekenntnisses, der Religion oder sozialer Stellung Aufnahme, Unterstützung, Förderung, Erziehung, Pflege und allgemeine schulische Bildung.

(2)   Zu den Aufgaben der Stiftung gehört die Aus-, Fort- und Weiterbildung für Tätigkeiten und Berufe in Diakonie, Kirche und sozialer Arbeit, insbesondere die Ausbildung von Diakonen und Diakoninnen. Sie betreibt die "Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit und Diakonie" durch die Stiftung "Diakonenanstalt des Rauhen Hauses". Insofern verfolgt die Stiftung auch wissenschaftliche Zwecke.

(3)   Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)   Mittel der Stiftung werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

(5) Zustiftungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks sind möglich.

(6)   Zur Umsetzung ihrer Ziele kann sich die Stiftung an Unternehmen und anderen Rechtsträgern beteiligen oder mit anderen Trägern gemeinsame Projekte durchführen, sofern dadurch der dauerhafte Bestand der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

§ 4  Organe

Die Organe der Stiftung sind der Verwaltungsrat des Rauhen Hauses und der Vorstand.

§ 5  Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat ist das Aufsichtsorgan der Stiftung. Er berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Er kann Berichte anfordern und entscheidet im Rahmen seiner Aufsicht über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(2)   Der Verwaltungsrat  hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.      Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, einer / eines Vorsitzenden und zweier Stellvertreter,

2.      Berufung der Mitglieder des Vorstands und deren Abberufung aus wichtigem Grund,

3.      Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands und  zur Geschäftsverteilung im Vorstand,

4.      Beschlussfassung über  Aufnahme von Krediten und Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften,

5.      Beschlussfassung über  Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten  sowie Veräußerungen mit einem Betrag über € 100.000,-- aus dem Vermögen der Stiftung,

6.      Festlegung und wesentliche Änderungen von Stiftungsbereichen (Abteilungen) sowie Zustimmung zur Berufung und Abberufung von deren Leiterinnen / Leitern,

7.      Errichtung oder Auflösung, Erwerb oder Verkauf von Unternehmen oder anderen Rechtsträgern sowie Zustimmung zu Gesellschafterbeschlüssen des Vorstands hinsichtlich Beteiligungen an solchen Rechtsträgern,

8.      Genehmigung des  jährlichen Wirtschaftsplans (mit Finanz- und Investitionsplan),

9.      Feststellung der Bilanz, Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses,

10.  Entlastung des Vorstands,

11.  Bestellung des Wirtschaftsprüfers,

12.  Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 5 Absatz 1 Satz 4 Nrn. 5 und 6 der Satzung der Stiftung "Diakonenanstalt des Rauhen Hauses" in deren Kuratorium.

Unberührt bleiben Aufgaben des Verwaltungsrats, die sich aus anderen Regelungen ergeben.    

(3)   Der Verwaltungsrat kann weitere Angelegenheiten benennen, die seiner Zustimmung bedürfen. 

§ 6  Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens acht, höchstens zwölf Mitgliedern. Sie müssen  einer evangelischen Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist. Sie sind ehrenamtlich ohne Vergütungen, sonstige Zuwendungen oder Ansprüche auf Mittel der Stiftung tätig; sie dürfen nicht hauptberuflich in der Stiftung tätig sein. Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats sollen sich ein Arzt, ein Jurist und drei Mitglieder der Brüder- und Schwesternschaft des Rauhen Hauses sowie ein Mitglied der Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche befinden.

(2)   Der Verwaltungsrat ergänzt sich durch Zuwahl. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet außer durch Zeitablauf oder Rücktritt mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres.

Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Verwaltungsrats bis zur ersten Sitzungsteilnahme der Nachfolger im Amt.

(3)   Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und  zwei Stellvertreter. Die Wahl erfolgt jeweils für die  Amtszeit dieser Verwaltungsratsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

(4)   Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Wirtschaftsausschuss, der den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung bewertet sowie die Organe der Stiftung in wirtschaftlichen Fragen berät. Der Wirtschaftsausschuss besteht  außer der / dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Diese Mitglieder werden für die Dauer ihrer Amtszeit als Verwaltungsratsmitglieder gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss wählt aus seiner Mitte seine/n Vorsitzende/n.

Die Niederschrift über die Sitzung wird von der / dem Vorsitzende/n unterzeichnet und den Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstands übermittelt.

(5)   Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden. Absatz 4 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 

§ 7  Sitzungen und Beschlussfassung

(1)   Der Verwaltungsrat tritt mindestens  dreimal im Jahr zusammen. Er muss zusammentreten, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt. Zu den Sitzungen  lädt die / der Vorsitzende mindestens zwei Wochen vor einer Sitzung  schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(2)   Die Vorstandsmitglieder nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Verwaltungsrats  und auch an den Sitzungen seiner Ausschüsse beratend teil.

(3)   Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einladung zur Verwaltungsratssitzung bezeichnet wird.

(4)   Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. Die Niederschrift über die Sitzung wird von der / dem Vorsitzenden oder bei ihrer / seiner Abwesenheit in der Sitzung von einem der dort anwesenden Stellvertreter unterzeichnet und den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Vorstands übermittelt; Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(5)   Eine Beschlussfassung kann auch schriftlich durchgeführt werden, wenn alle Verwaltungsratsmitglieder dabei schriftlich diesem Verfahren zustimmen. Ein Beschluss kommt mit der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder zustande. Die / Der Vorsitzende hat die Niederschrift des Beschlusses unverzüglich zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Vorstands zu übermitteln.

(6)   Folgende Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Verwaltungsrats gefasst werden:

1. Änderung der Satzung,

            2. Wahl der / des Vorsitzenden,

            3. Berufung der Mitglieder des Vorstands und deren Abberufung aus wichtigem Grund.

§ 8  Aufgaben des Vorstands

(1)   Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2)   Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit zwei seiner Mitglieder oder mit einem Mitglied zusammen mit einem / einer der Leiter / Leiterinnen der Stiftungsbereiche (Abteilungen) als besondere Vertreter nach § 30 BGB jeweils für den Geschäftskreis, der ihm / ihr in der Geschäftsverteilung des Vorstands zugewiesen ist.

(3)   Der Vorstand berichtet regelmäßig dem Verwaltungsrat über alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er ist verpflichtet, Auskunft zu geben.

(4)   Der Vorstand stellt jährlich einen Wirtschaftsplan (mit Finanz- und Investitionsplan) auf und legt ihn dem Verwaltungsrat vor. Er führt die Geschäfte im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplans. Er entscheidet hinsichtlich der Beteiligung der Stiftung an verbundenen Unternehmen und anderen Rechtsträgern als Gesellschafter, vorbehaltlich der Beschlussfassung des Verwaltungsrats.

(5)   Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss der Stiftung und lässt ihn durch den vom Verwaltungsrat bestellten Wirtschaftsprüfer prüfen.

(6) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat einen Jahresbericht vor.

(7) Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung des    

            Verwaltungsrats über die Berufung und Abberufung der 

            Leiter / Leiterinnen der Stiftungsbereiche (Abteilungen).

(8)  Der Vorstand soll mit Zustimmung des Verwaltungsrats die Leiter / Leiterinnen der Stiftungsbereiche (Abteilungen) als besondere Vertreter nach § 30 BGB jeweils für den Geschäftskreis bestellen, der ihm / ihr in der Geschäftsverteilung des Vorstands zugewiesen ist.  

§ 9  Zusammensetzung des Vorstands

(1)   Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat berufen. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Vor der Berufung des Vorstands ist das Kuratorium der Stiftung "Diakonenanstalt des Rauhen Hauses" anzuhören. Die Vorstandsmitglieder müssen einer evangelischen Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist, und hauptberuflich in der Stiftung tätig sein. Im Vorstand muss wirtschaftlicher Sachverstand gewährleistet sein.

(2) Der / Die Vorsteher/in des Rauhen Hauses ist Vorsitzende/r des Vorstands und muss ordinierter Theologe / ordinierte Theologin sein.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Im Einzelfall kann der Verwaltungsrat eine andere Amtszeit festlegen. Wiederberufung ist zulässig.

(4) Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu hören. 

§ 10  Beschlussfassung des Vorstands

(1)   Der Vorstand beschließt eine Geschäftsverteilung und bei Bedarf eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen.

(2)   Der Vorstand tritt regelmäßig, mindestens einmal im Monat zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden. Über Beschlüsse und sonstige Ergebnisse einer Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Vorstandsmitgliedern zugeleitet. 

§ 11  Brüder- und Schwesternschaft

(1)   Die Brüder- und Schwesternschaft des Rauhen Hauses ist Teil der Stiftung. Als Gemeinschaft von Männern und Frauen, die auf der Grundlage der Heiligen Schrift und im Glauben an Jesus Christus diakonisch und missionarisch tätig sind, trägt sie zur Erfüllung des Stiftungszweckes bei.

(2)   Die Brüder- und Schwesternschaft des Rauhen Hauses regelt ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung. 

(3)   Der / Die Vorsteher/in des Rauhen Hauses gehört der Leitung der Brüder- und Schwesternschaft an. 

(4)   Der / Die Konviktmeister/in der Brüder- und Schwesternschaft ist in Personalunion auch Konviktmeister/in des Rauhen Hauses. In dieser Funktion ist er / sie dem / der Vorsteher/in zugeordnet. Er / sie ist für die Begleitung der in der Stiftung beschäftigten Diakone und Diakoninnen zuständig und berät die Stiftung in Fragen der diakonischen Fort- und Weiterbildung.  

§ 12  Freunde der Stiftung

Wer durch lebendige Anteilnahme, tätige Mitarbeit, die Gewährung von Spenden oder sonstige Unterstützungen sein Interesse für die Stiftung und ihre Aufgaben zum Ausdruck bringt, zählt zu den Freunden des Rauhen Hauses und erhält laufend Berichte über die Arbeit und die Ziele der Stiftung. 

§ 13  Auflösung der Stiftung, Zusammenlegung mit anderen Stiftungen

(1)   Die Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung kann nur vorgenommen werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Stimmen die Auflösung oder Zusammenlegung beschließt und nach Verlauf von sechs Monaten diesen Beschluss mit gleicher Mehrheit bestätigt.

(2)   Zur Rechtswirksamkeit bedarf es der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.

(3)   Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat. 

§ 14   Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1)   Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde in Kraft.

(2)   Für Verwaltungsratsmitglieder, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung gewählt worden sind, endet das Amt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2  Sätze 2 und 4 erst durch ihren Rücktritt oder erstmalig am 31. Dezember 2015.

(3)   Der bisherige Vorsteher bleibt bis zu seinem Ausscheiden im Amt, ohne weiter Mitglied des Verwaltungsrats zu sein. Bis zur Berufung des vollständigen Vorstands nach § 9 ist er der alleinige Vorstand; er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit dem / der jeweils anwesenden dienstältesten Abteilungsleiter / Abteilungsleiterin oder Leiter / Leiterin eines Stiftungsbereichs (Abteilung). 

Vom Verwaltungsrat am 22. August / 14. November 2006 beschlossen.

 

Die Stiftung